Bei privaten Verkäufen gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren
Bei privaten Verkäufen gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren: Wer eine Eigentumswohnung, ein Haus oder ein Grundstück innerhalb dieser Frist mit Gewinn verkauft, zahlt in der Regel eine sogenannte Immobilienertragssteuer auf den Gewinn, das ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Regelungen dazu finden sich im Einkommenssteuergesetz. Es wird zwischen Alt- u. Neuvermögen unterschieden.
Je nach Situation gibt es 4 Möglichkeiten:
- Null Steuer weil Hauptwohnsitzbefreiung oder wenn Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren durchgehend über einen Zeitraum von 5 Jahren oder selbst hergestellte Gebäude
- 4,2 % des Kaufpreises bei Altvermögen (Stichtag 4/2012)
- 18 % des Kaufpreises bei umgewidmeten Grundstücken (Stichtag 4/1988 wenn Umwidmung in Bauland nach diesem Stichtag erfolgte)
- 30 % der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös
- GUT ZU WISSEN!
Oberflächliches Wissen in Bezug auf die Immobilienertragsbesteuerung kann gefährlich sein. Eine Veräußerung gehört im Vorfeld in die Hände eines Spezialisten, um keine wichtigen Fristen oder dgl. zu versäumen. Die Verwertung muss gut geplant und ein Zeitplan erstellt werden, damit die steuerlichen Themen in der Verwertungsstrategie berücksichtigt werden können.